{"id":39,"date":"2020-04-03T14:11:20","date_gmt":"2020-04-03T14:11:20","guid":{"rendered":"https:\/\/nachbarrecht-aargau.ch\/?page_id=39"},"modified":"2025-10-02T08:49:16","modified_gmt":"2025-10-02T08:49:16","slug":"zuparkiert","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/nachbarrecht-aargau.ch\/index.php\/zuparkiert\/","title":{"rendered":"Autos: zuparkiert"},"content":{"rendered":"<p>Ein <strong>zuparkierter Parkplatz<\/strong> oder eine <strong>blockierte Ausfahrt<\/strong> ist ein \u00c4rgernis. Was k\u00f6nnen Sie dagegen tun? Den Fahrer anzeigen? Das Auto abschleppen lassen? Den Falschparker seinerseits zuparken? Eine Wegfahrsperre montieren? Wer hier falsch reagiert, kann sich rasch noch mehr \u00c4rger einhandeln.<\/p>\n<p><strong>Ein Problem &#8211; mehrere L\u00f6sungen<\/strong><\/p>\n<p>Allen L\u00f6sungen ist eines gemeinsam: Dokumentieren Sie, was Sie sehen und tun. Z\u00fccken Sie Ihr Telefon und fotografieren Sie. Nehmen Sie einen Zeugen dazu.<\/p>\n<p><strong>L\u00f6sung 1: Abschleppen lassen<\/strong><\/p>\n<p>Hier lautet die Regel: Wenn Sie Grundeigent\u00fcmer oder Mieter eines Parkplatzes sind und ein Mitmensch sein Fahrzeug gegen Ihren Willen auf ebendiesem Parkplatz abgestellt hat, dann k\u00f6nnen Sie abschleppen lassen, m\u00fcssen das aber sofort tun. Diese sogenannte &#8222;gewaltsame Wiedererlangung&#8220; ist nur zul\u00e4ssig, wenn sie ohne Verzug nach der Entziehung bzw. nachdem sie dem Besitzer bekannt wurde oder bekannt werden konnte, vorgenommen wird. Selbstverst\u00e4ndlich muss man beim Abschleppen vorsichtig vorgehen &#8211; unn\u00f6tige Gewalt ist verboten (so geschehen, als ein Auto mit einem Bagger vom Parkplatz geschoben wurde). Abschleppen lassen kann auch ein Mieter, wenn der Falschparker der Eigent\u00fcmer des Parkplatzes ist oder mit der Erlaubnis des Eigent\u00fcmers dort parkt.<\/p>\n<p>Die Kosten kann der Besitzer (des Parkplatzes) als Schadenersatz gegen den Falschparker erh\u00e4ltlich machen. Rechtsgrundlage sind Art. 927 Abs. 2 oder 928 Abs. 2 ZGB (Normen, die auf die in Art. 41 Abs. 1 OR statuierte Deliktshaftpflicht verweisen). Ersatzf\u00e4hig sind die effektiven Kosten des Abschleppvorgangs. \u00dcbersetzte Tarife eines Abschleppunternehmens lassen sich nicht auf den Falschparker \u00fcberw\u00e4lzen. Denkbar ist auch, gegen\u00fcber dem Falschparker auch Ersatz f\u00fcr die Nutzung des Parkplatzes zu verlangen (\u00fcbliche Parkgeb\u00fchren). Heikel ist, das Fahrzeug zur\u00fcckzubehalten, bis der Falschparker die Abschleppkosten bezahlt hat. Ein Z\u00fcrcher Entscheid aus dem Jahr 2013 sagt indes, dass es rechtm\u00e4ssig sei, wenn der Falschparker kurze Zeit an der Weiterfahrt gehindert werden, bis er die Abschleppkosten bezahlt. Denkbar ist alternativ ein Anspruch aus echter, berechtigter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag (Art. 422 Abs. 1 OR). Liegt eine solche vor, l\u00e4sst sich die Retention des Autos mit Art. 895 Abs. 1 ZGB begr\u00fcnden. Weil nicht der Besitzer sondern der Abschleppunternehmer abschleppt, muss letzterer via Zession Gl\u00e4ubigerstellung an der Forderung erlangen. Das muss schriftlich geschehen.<\/p>\n<p>Versuchen Sie, den Falschparker zu kontaktieren, bevor Sie sein Auto abschleppen. Sie m\u00fcssen nicht anhand des Nummernschilds den Halter erforschen und dann versuchen, den Fahrer zu finden. Aber wenn Sie wissen, dass Sie schnell und unkompliziert mit dem Fahrer sprechen k\u00f6nnen, weil er z.B. im Haus gegen\u00fcber ist oder seine Handynummer im Auto sichtbar hinterlegt hat, dann verlangt das Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsprinzip, dass Sie einen Kontaktversuch unternehmen.<\/p>\n<p><strong>L\u00f6sung 2: Klage aus Eigentum und Besitz<\/strong><\/p>\n<p>Wer nicht sofort reagiert und abgeschleppt hat, ist gut beraten, wenn er wartet, bis der Falschparker wieder abf\u00e4hrt. Tut dieser das nicht, empfiehlt sich die Klage aus Besitzesentziehung nach Art. 927 Abs. 1 ZGB. Auch dieses Instrument verlangt baldige Reaktion: einen sofortigen Protest beim Falschparker (Art. 929 Abs. 1 ZGB). Ist der Falschparker ein altbekannter S\u00fcnder, empfiehlt sich eine Klage auf Unterlassung k\u00fcnftiger St\u00f6rung (Art. 928 Abs. 2 ZGB). Der Eigent\u00fcmer des Parkplatzes kann zudem aus Art. 641 Abs. 2 ZGB vorgehen.<\/p>\n<p><strong>Der Dauerparker auf dem Besucherparkplatz<\/strong><\/p>\n<p>\u00dcberbauungen mit mehreren Wohnungen haben meist Besucherparkpl\u00e4tze. Und niemand vermag es der Mieterin aus dem 3. Stock verargen, wenn ab und zu ihr Freund zu besuch kommt. Dass dieser sein Auto aber permanent auf den Besucherparkplatz stellt, st\u00f6rt. Wo liegt die Grenze der zul\u00e4ssigen Parkdauer f\u00fcr diesen Dauerbesucher? Diese Antwort l\u00e4sst sich nicht exakt geben. Sie liegt dort, wo die \u00fcbrigen Besucher keine angemessene Chance erhalten, ebenfalls einen Parkplatz zu bekommen. Oder wenn sich durch \u00fcberm\u00e4ssiges Parkieren quasi die Zweckbestimmung des Parkplatzes ver\u00e4ndert. Erste Anzeichen daf\u00fcr h\u00f6ren Sie meist in den Kommentaren Ihrer Nachbarn (<em>&#8222;Der tut so, als ob das sein Parkplatz w\u00e4re&#8220;<\/em>). Es gibt Stimmen, die die Grenze bei w\u00f6chentlichem zwei- bis dreimaligem Parkieren w\u00e4hrend mehrerer Stunden ab zwei Monaten Dauer festlegen. Solche Definitionen sind aber mit Vorsicht zu geniessen. Hat der Dauerparker die Zone der Gemeinvertr\u00e4glichkeit verlassen, kann er wie irgendein Fremdparker behandelt werden. Zul\u00e4ssig sind Selbsthilfe und Besitzesschutz, wobei von ersterem abgeraten wird.<\/p>\n<p><strong>\u00dcberschreiten der erlaubten Parkdauer<\/strong><\/p>\n<p>Wer Kundenparkpl\u00e4tze anbietet, kennt das Problem: Auf dem Schild steht &#8222;Max. 30 Minuten&#8220;, aber das rote Auto steht schon eine Stunde dort. Das Problem liegt hier darin, dass das Parkieren zu Beginn m\u00f6glichweise rechtens war (wenn der Falschparker denn tats\u00e4chlich auch ein Kunde war). Hier hat der Anbieter der Parkpl\u00e4tze eine schlechte Stellung: Er kann erst bei deutlicher \u00dcberschreitung der erlaubten Parkzeit zur Selbsthilfe (Abschleppen) greifen. Wann liegt eine solche deutliche \u00dcberschreitung vor? Jedenfalls nicht bei Minute 31.<\/p>\n<p><strong>L\u00f6sung 3: Ein gerichtliches Parkverbot als vorbeugende Massnahme<\/strong><\/p>\n<p>Dieses ist eigne sogenannte vorweggenommene allgemeine Vollstreckungsanordnung mit Strafcharakter &#8211; und existiert neben dem zivilrechtliche Besitzesschutz. Es erm\u00f6glicht, den \u00dcbelt\u00e4ter mit einer Busse belegen zu lassen. Ein gerichtliches Verbot kann maximal auf 20 Jahre hinaus erlassen werden. \u00dcber die Errichtung ber\u00e4t Sie ein Anwalt.<\/p>\n<p><strong>Keine L\u00f6sung: Den Falschparker zuparken oder Wegfahrsperren montieren<\/strong><\/p>\n<p>Willkommen zur Gratwanderung zwischen N\u00f6tigung (Art. 181 StGB) und Rechtfertigungsgrund.<\/p>\n<p>Unser Rat: Tun Sie es nicht.<\/p>\n<p>Das Obergericht Z\u00fcrich f\u00fchrte in einem Entscheid aus dem Jahr 2013 aus: &#8222;Wenn die (wegen N\u00f6tigung) Beschuldigte nun erreichen wollte, dass der Gesch\u00e4digte (hier: der Falschparker) den Abschleppdienst bezahlte (den die Beschuldigte organisierte), oder zumindest den zur Durchsetzung ihres Anspruchs n\u00f6tigen Beweis f\u00fcr sein Falschparkieren sichern wollte, verfolgte sie einen rechtm\u00e4ssigen Zweck&#8220;. Und weiter: &#8222;Der Umstand, dass sie den Gesch\u00e4digten dabei w\u00e4hrend 18 Minuten warten liess, vermag am Selbsthilferecht der Beschuldigten nichts zu \u00e4ndern, da der Gesch\u00e4digte sein Auto zuvor w\u00e4hrend \u00fcber drei Stunden auf dem Parkplatz der Gesch\u00e4digten unerlaubterweise stehen gelassen hatte&#8220;. In solchen Verfahren spielen die Umst\u00e4nde des Einzelfalles eine Rolle. Wer sich nicht dem Risiko einer strafrechtlichen Verurteilung aussetzen will, unterl\u00e4sst es jedenfalls, einen Falschparker am Wegfahren zu hindern, indem er diesen z.B. selber zuparkiert oder Wegfahrsperren montiert.<\/p>\n<p>Wohin eine falsche Reaktion f\u00fchren kann, lesen Sie <a href=\"https:\/\/www.tagesanzeiger.ch\/zuerich\/region\/Den-Parksuender-blockiert-und-vom-Richter-Noetigung-kassiert\/story\/18454958\">hier<\/a>.<\/p>\n<p><em>Quelle: Arnold Rusch\/Philipp Klaus, Der zugeparkte Parkplatz, in: Jusletter 28.09.2015<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein zuparkierter Parkplatz oder eine blockierte Ausfahrt ist ein \u00c4rgernis. Was k\u00f6nnen Sie dagegen tun? Den Fahrer anzeigen? Das Auto abschleppen lassen? Den Falschparker seinerseits zuparken? Eine Wegfahrsperre montieren? Wer hier falsch reagiert, kann sich rasch noch mehr \u00c4rger einhandeln. 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