an der Grenze

Was darf wie nah an die Grenze gepflanzt, gestellt oder gebaut werden?

Die für Sie geltenden Pflanzabstände finden Sie im entsprechenden Menüpunkt auf dieser Webseite.

Baurechtliche Vorgaben werden auf dieser Webseite grundsätzlich nicht behandelt. Ob ein bestimmter Sichtschutz, Schuppen, Gerätehaus, Velounterstand, Gewächshaus, Trampolin oder der Komposthaufen direkt an der Grenze aufgestellt werden darf oder nicht, beurteilt sich nicht primär nach den nachbarrechtlichen Normen des ZGB sondern nach baurechtlichen Vorgaben (BauG, BNO der betreffenden Gemeinde, etc.). Ein auf Baurecht spezialisierter Anwalt beantwortet diese Fragen. Nutzen Sie auch die von chkp. bereitgestellte, gratis zugängliche und kommentierte Baugesetzgebung.

Immerhin soviel sei gesagt:

Die Bauverordnung entbindet sogenannte Kleinstbauten von der Bewilligungspflicht. Kleinstbaute heisst:

  • Grundfläche maximal 5 Quadratmeter, Gesamthöhe maximal 2.5 Meter und
  • keinen „nennenswerten“ Einfluss auf Raum, Erschliessung und Umwelt (Lärm, Gerüche, Vibrationen, usw.).

Derartige Kleinstbauten haben einen Grenzabstand von 2 Metern einzuhalten, der nur mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn unterschritten oder aufgehoben werden darf.

Beachten Sie bitte, dass die Begriffe Kleinstbaute und Fahrnisbaute eine unterschiedliche Bedeutung haben.

Sichtschutz: Dazu finden sich im Aargau in den kommunalen Bau- und Nutzungsordnungen meist klare Regeln.