auf der Grenze

Es gibt Dinge und Pflanzen, die stehen oder wachsen nicht an sondern exakt auf der Grenze. Oft dienen sie der Abgrenzung bzw. der Einfriedigung. Aber auch eine Pflanze kann, selbst wenn Sie an der Grenze gesetzt wurde, auf die Grenze gewachsen sein.

Wem gehören sie und wer trägt die Kosten des Unterhalts?

Zunächst: Ob etwas willentlich auf die Grenze gesetzt worden ist oder nicht, spielt keine Rolle. Relevant ist nur, dass etwas heute auf der Grenze steht und/oder dass es beiden Grundstücken dient. Für dieses Objekt, sei es eine Pflanze, ein Zaun, eine Mauer, ein Gewässer, etc.) gilt die gesetzliche Vermutung, dass es im Miteigentum der beiden Grundstückseigentümer steht.

Damit sind zwei erklärungsbedürftige Begriffe gefallen: „Vermutung“ und „Miteigentum“.

Eine Vermutung gilt solange, bis jemand bewiesen hat, dass die Vermutung nicht stimmt. Ein Gericht würde bei einer auf der Grenze wachsenden Pflanze vermuten, dass diese im Miteigentum steht, solange niemand beweist, dass dem nicht so ist. Ein solcher Beweis gelingt, wenn entweder ein Rechtsgeschäft (s. sogleich) oder ein entgegenstehender Ortsgebrauch vorliegt.

Sind mehrere Personen Eigentümer einer Sache, spricht man von gemeinschaftlichem Eigentum. Das Gesetz unterscheidet Gesamteigentum und Miteigentum und fragt, ob das „Gemeinschaftliche“ in einem Verhältnis zwischen den Beteiligten besteht, z.B. eine Ehe, Erbengemeinschaft, einfache Gesellschaft, was zu Gesamteigentum führt, oder ob das „Gemeinschaftliche“ gerade die Sache selbst ist. Steht „die Sache“ im Zentrum und besteht (wie bei Nachbarn üblich) keine darüber hinausgehende persönliche Verbundenheit der Beteiligten, handelt es sich um Miteigentum.

Im Miteigentum ist nicht die Sache selber, sondern die Ausübung des Eigentums daran geteilt: Jedem Berechtigten kommt die Verfügungsmacht über einen Anteil zu. Die Miteigentumsquote wird arithmetisch dargestellt: Es handelt sich um eine Bruchzahl. Das Gesetzt vermutet wiederum, dass alle Miteigentümer gleiche Quoten haben.

Nachbarn können durch Vertrag vom Miteigentum abweichen. Sie z.B. ein Überbaurecht errichten an der grenzüberschreitenden Anlage. Oder sie können, wenn sie Miteigentum wollen, die Eigentumsquoten verändern.

Besteht keine vertragliche Abmachung, gilt für den Unterhalt von Grenzobjekten folgendes:

Die Grundeigentümer haben an die Kosten der Vorrichtungen zur Ausübung der nachbarrechtlichen Befugnisse im Verhältnis ihres Interesses beizutragen (Art. 698 ZGB).

Trennt ein auf der Grenze stehender Zaun zwei Grundstücke und ist dieser Zaun unterhaltsbedürftig, ist die Lage relativ einfach: Der Zaun steht zu je 50% im Miteigentum beider Nachbarn. Jedes Grundstück profitiert zudem von der Existenz des Zauns hälftig. Die Unterhaltskosten werden halbiert. Für Grenzmauern und Hecken dürfte in den meisten Fällen dasselbe gelten.

Komplizierter wird es z.B. bei Wegen, Entwässerungsanlagen, Quellen oder Brandmauern. Können sich die Miteigentümer nicht auf eine „Interessensquote“ einigen, befindet der Richter über die jeweilige Beitragspflichtnach pflichtgemässem Ermessen.