zuparkiert

Ein zuparkierter Parkplatz oder eine blockierte Ausfahrt ist ein Ärgernis. Was können Sie dagegen tun? Den Fahrer anzeigen? Das Auto abschleppen lassen? Den Falschparker seinerseits zuparken? Eine Wegfahrsperre montieren? Wer hier falsch reagiert, kann sich rasch noch mehr Ärger einhandeln.

Ein Problem – mehrere Lösungen

Allen Lösungen ist eines gemeinsam: Dokumentieren Sie, was Sie sehen und tun. Zücken Sie Ihr Telefon und fotografieren Sie. Nehmen Sie einen Zeugen dazu.

Lösung 1: Abschleppen lassen

Hier lautet die Regel: Wenn Sie Grundeigentümer oder Mieter eines Parkplatzes sind und ein Mitmensch sein Fahrzeug gegen Ihren Willen auf ebendiesem Parkplatz abgestellt hat, dann können Sie abschleppen lassen, müssen das aber sofort tun. Diese sogenannte „gewaltsame Wiedererlangung“ ist nur zulässig, wenn sie ohne Verzug nach der Entziehung bzw. nachdem sie dem Besitzer bekannt wurde oder bekannt werden konnte, vorgenommen wird. Selbstverständlich muss man beim Abschleppen vorsichtig vorgehen – unnötige Gewalt ist verboten (so geschehen, als ein Auto mit einem Bagger vom Parkplatz geschoben wurde). Abschleppen lassen kann auch ein Mieter, wenn der Falschparker der Eigentümer des Parkplatzes ist oder mit der Erlaubnis des Eigentümers dort parkt.

Die Kosten kann der Besitzer (des Parkplatzes) als Schadenersatz gegen den Falschparker erhältlich machen. Rechtsgrundlage sind Art. 927 Abs. 2 oder 928 Abs. 2 ZGB (Normen, die auf die in Art. 41 Abs. 1 OR statuierte Deliktshaftpflicht verweisen). Ersatzfähig sind die effektiven Kosten des Abschleppvorgangs. Übersetzte Tarife eines Abschleppunternehmens lassen sich nicht auf den Falschparker überwälzen. Denkbar ist auch, gegenüber dem Falschparker auch Ersatz für die Nutzung des Parkplatzes zu verlangen (übliche Parkgebühren). Heikel ist, das Fahrzeug zurückzubehalten, bis der Falschparker die Abschleppkosten bezahlt hat. Ein Zürcher Entscheid aus dem Jahr 2013 sagt indes, dass es rechtmässig sei, wenn der Falschparker kurze Zeit an der Weiterfahrt gehindert werden, bis er die Abschleppkosten bezahlt. Denkbar ist alternativ ein Anspruch aus echter, berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 422 Abs. 1 OR). Liegt eine solche vor, lässt sich die Retention des Autos mit Art. 895 Abs. 1 ZGB begründen. Weil nicht der Besitzer sondern der Abschleppunternehmer abschleppt, muss letzterer via Zession Gläubigerstellung an der Forderung erlangen. Das muss schriftlich geschehen.

Versuchen Sie, den Falschparker zu kontaktieren, bevor Sie sein Auto abschleppen. Sie müssen nicht anhand des Nummernschilds den Halter erforschen und dann versuchen, den Fahrer zu finden. Aber wenn Sie wissen, dass Sie schnell und unkompliziert mit dem Fahrer sprechen können, weil er z.B. im Haus gegenüber ist oder seine Handynummer im Auto sichtbar hinterlegt hat, dann verlangt das Verhältnismässigkeitsprinzip, dass Sie einen Kontaktversuch unternehmen.

Lösung 2: Klage aus Eigentum und Besitz

Wer nicht sofort reagiert und abgeschleppt hat, ist gut beraten, wenn er wartet, bis der Falschparker wieder abfährt. Tut dieser das nicht, empfiehlt sich die Klage aus Besitzesentziehung nach Art. 927 Abs. 1 ZGB. Auch dieses Instrument verlangt baldige Reaktion: einen sofortigen Protest beim Falschparker (Art. 929 Abs. 1 ZGB). Ist der Falschparker ein altbekannter Sünder, empfiehlt sich eine Klage auf Unterlassung künftiger Störung (Art. 928 Abs. 2 ZGB). Der Eigentümer des Parkplatzes kann zudem aus Art. 641 Abs. 2 ZGB vorgehen.

Der Dauerparker auf dem Besucherparkplatz

Überbauungen mit mehreren Wohnungen haben meist Besucherparkplätze. Und niemand vermag es der Mieterin aus dem 3. Stock verargen, wenn ab und zu ihr Freund zu besuch kommt. Dass dieser sein Auto aber permanent auf den Besucherparkplatz stellt, stört. Wo liegt die Grenze der zulässigen Parkdauer für diesen Dauerbesucher? Diese Antwort lässt sich nicht exakt geben. Sie liegt dort, wo die übrigen Besucher keine angemessene Chance erhalten, ebenfalls einen Parkplatz zu bekommen. Oder wenn sich durch übermässiges Parkieren quasi die Zweckbestimmung des Parkplatzes verändert. Erste Anzeichen dafür hören Sie meist in den Kommentaren Ihrer Nachbarn („Der tut so, als ob das sein Parkplatz wäre“). Es gibt Stimmen, die die Grenze bei wöchentlichem zwei- bis dreimaligem Parkieren während mehrerer Stunden ab zwei Monaten Dauer festlegen. Solche Definitionen sind aber mit Vorsicht zu geniessen. Hat der Dauerparker die Zone der Gemeinverträglichkeit verlassen, kann er wie irgendein Fremdparker behandelt werden. Zulässig sind Selbsthilfe und Besitzesschutz, wobei von ersterem abgeraten wird.

Überschreiten der erlaubten Parkdauer

Wer Kundenparkplätze anbietet, kennt das Problem: Auf dem Schild steht „Max. 30 Minuten“, aber das rote Auto steht schon eine Stunde dort. Das Problem liegt hier darin, dass das Parkieren zu Beginn möglichweise rechtens war (wenn der Falschparker denn tatsächlich auch ein Kunde war). Hier hat der Anbieter der Parkplätze eine schlechte Stellung: Er kann erst bei deutlicher Überschreitung der erlaubten Parkzeit zur Selbsthilfe (Abschleppen) greifen. Wann liegt eine solche deutliche Überschreitung vor? Jedenfalls nicht bei Minute 31.

Lösung 3: Ein gerichtliches Parkverbot als vorbeugende Massnahme

Dieses ist eigne sogenannte vorweggenommene allgemeine Vollstreckungsanordnung mit Strafcharakter – und existiert neben dem zivilrechtliche Besitzesschutz. Es ermöglicht, den Übeltäter mit einer Busse belegen zu lassen. Ein gerichtliches Verbot kann maximal auf 20 Jahre hinaus erlassen werden. Über die Errichtung berät Sie ein Anwalt.

Keine Lösung: Den Falschparker zuparken oder Wegfahrsperren montieren

Willkommen zur Gratwanderung zwischen Nötigung (Art. 181 StGB) und Rechtfertigungsgrund.

Unser Rat: Tun Sie es nicht.

Das Obergericht Zürich führte in einem Entscheid aus dem Jahr 2013 aus: „Wenn die (wegen Nötigung) Beschuldigte nun erreichen wollte, dass der Geschädigte (hier: der Falschparker) den Abschleppdienst bezahlte (den die Beschuldigte organisierte), oder zumindest den zur Durchsetzung ihres Anspruchs nötigen Beweis für sein Falschparkieren sichern wollte, verfolgte sie einen rechtmässigen Zweck“. Und weiter: „Der Umstand, dass sie den Geschädigten dabei während 18 Minuten warten liess, vermag am Selbsthilferecht der Beschuldigten nichts zu ändern, da der Geschädigte sein Auto zuvor während über drei Stunden auf dem Parkplatz der Geschädigten unerlaubterweise stehen gelassen hatte“. In solchen Verfahren spielen die Umstände des Einzelfalles eine Rolle. Wer sich nicht dem Risiko einer strafrechtlichen Verurteilung aussetzen will, unterlässt es jedenfalls, einen Falschparker am Wegfahren zu hindern, indem er diesen z.B. selber zuparkiert oder Wegfahrsperren montiert.

Wohin eine falsche Reaktion führen kann, lesen Sie hier.

Quelle: Arnold Rusch/Philipp Klaus, Der zugeparkte Parkplatz, in: Jusletter 28.09.2015