Pflanzabstände

Im Kanton Aargau hat der Grosse Rat die Grenzabstände für Pflanzen geregelt. Diese Bestimmungen finden sich im Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB; §§ 72 ff.) und werden nachstehend erläutert.

Die heute geltende Regelung wurde am 01.01.2018 in Kraft gesetzt. Sie gilt für alle seither neu gesetzten Pflanzungen.

Für Pflanzen, die a) vor dem 01.01.2018 gepflanzt wurden und b) die heute geltenden Bestimmungen verletzen, kommt jene gesetzliche Regelung zur Anwendung, die zum Pflanzzeitpunkt in Kraft war. Diese Regelung zu finden, kann sich als schwierig erweisen: Versionen seit 2010 finden sich hier. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres  gibt Auskunft darüber, welche Version des EG ZGB zu einem bestimmten Zeitpunkt vor 2010 gegolten hatte.

Wer also die „nachbarrechtliche Rechtmässigkeit“ einer Pflanze beurteilen will und feststellt, dass diese z.B. zu nah an der Grenze wächst, sollte  in einem zweiten Schritt die Frage klären, wann diese Pflanze am besagten Ort zu wachsen begonnen hat.

Heute geltende Abstände

Pflanzen werden in Kategorien eingeteilt. Für die verschiedenen Kategorien gelten unterschiedliche Grenzabstände.

Kategorien: «Grünhecken», «Nuss-, Kastanien- und andere Bäume über 12 m Höhe», «Obstbäume», «Reben», «andere Pflanzen».

Entscheidend ist weiter, ob sich die angrenzenden Grundstücke beide in der Bauzone befinden.

Pflanzen dürfen grundsätzlich bis an die Grenze gesetzt werden.

Von diesem Grundsatz gibt es folgende Ausnahmen:

Grenzabstand für Grünhecken: Grünhecken in Bauzonen müssen einen Grenzabstand von 0.6 m ab Stockmitte einhalten und dürfen max. 1.8 m hoch sein. Bei einem Grenzabstand über 1.8 m ab Stockmitte ist eine Höhe bis zum Mass des Grenzabstands zulässig. Grünhecken müssen so geschnitten werden, dass sie nicht über die Grenze wachsen.

Grenzabstände für Pflanzen mit einer Höhe von mehr als 1.8 m: Beträgt die Pflanzenhöhe

  • 1.8 m bis 3 m, gilt für sie ein Grenzabstand von 1 m.
  • 3 m bis 7 m, gilt ein Grenzabstand von 2 m.
  • 7 m bis 12 m, beträgt der Grenzabstand die halbe Höhe der Pflanze.
  • Für Nuss- und Kastanienbäume sowie Bäume mit einer Höhe über 12 m beträgt der Grenzabstand 6 m.
  • Für Obstbäume mit einer Höhe über 7 m gilt ein Grenzabstand von 3 m.

Das EG ZGB enthält in §§ 72 ff. weitere Vorschriften für Grundstücke gegenüber Landwirtschaftszonen und für Reben.

Wie erwähnt: Pflanzen, die bereits gepflanzt wurden, bevor diese Änderungen in Kraft treten, und das neue Recht verletzen, werden weiterhin nach altem Recht beurteilt.

Verwirkungsfristen (im Gesetz nicht geregelt)

Hat ein Nachbar einen störenden Zustand (wozu auch die Verletzung des Grenzabstands zählt) jahrzehntelang geduldet, ist sein Anspruch auf Entfernung der Pflanze verwirkt. «Jahrzehntelang» heisst im Kanton Aargau: 30 Jahre. Der Pflanzeneigentümer kann sich aber nicht in jedem Fall auf die Verwirkung berufen: Bei einer erheblichen Änderung oder Intensivierung der pflanzlichen Immissionen beginnt die Verwirkungsfrist neu zu laufen (BGer 5D_80/2015; AGVE 1990 Nr. 1).

Es handelt sich allerdings nicht um eine eigentliche Verwirkungsfrist: Verwirkung bedeutet, dass ein Recht untergeht. Das Obergericht des Kantons Aargau bezeichnete einen mehr als 30 Jahre nach Duldung behaupteten Beseitigungsanspruch nicht als verwirkt, sondern als verspätet vorgebracht. Der Unterschied ist erheblich: Was verwirkt ist, existiert nicht mehr. Was verspätet vorgebracht worden ist, gilt nur in Bezug auf einen spezifischen Nachbarn. Verkauf dieser das Grundstück, kann der neue Eigentümer – sofern er nicht wieder 30 Jahre lang untätig ist – den Grenzabstand durchsetzen, d.h. die Entfernung oder Einkürzung der Pflanze verlangen.

Messweise

Die Messweisen sind kantonal unterschiedlich geregelt. In der Regel ist die Messweise abhängig von der Pflanzenart.

Im Kanton Aargau bestimmt sich der zulässige Grenzabstand aufgrund der kleinsten horizontalen Entfernung zwischen der Grenzlinie und

  • dem Mittelpunkt des Stammquerschnittes bei Bäumen,
  • dem grenznächsten Trieb bei Sträuchern und
  • der Stockmitte, der Mitte der Pflanzstelle oder dem grenznächsten Punkt, an dem das Objekt aus dem Boden tritt bei Hecken.

Bei den Messungen, die vom Stamm oder Fuss der Pflanze ausgehen, muss die Messung an der Erdoberfläche angesetzt werden, wo die Pflanze aus dem Boden tritt. Nur so kann sichergestellt werden, dass sich der Abstand zur Grundstücksgrenze mit dem Wachstum höchstens geringfügig verändert. Da bei Sträuchern der am nächsten zur Grenze gelegene Trieb massgebend ist, kann der Eigentümer den Grenzabstand durch das Entfernen dieser Triebe vergrössern.

Die Höhe wird im Grundsatz vom Fuss der Pflanze (Austritt der Pflanze aus dem Boden) bis zum obersten Punkt der Pflanze (Spitze der Pflanze) gemessen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das benachbarte Grundstück wesentlich höher oder tiefer gelegen ist, als das Grundstück des Pflanzeneigentümers.

Anders liegt der Fall, wenn das ursprüngliche Terrain künstlich aufgeschüttet wurde. In diesem Fall ist das mutmassliche Niveau des ursprünglich gewachsenen, nicht aufgeschütteten Bodens am Standort der Pflanze massgebend. Diese führt dazu, dass die Höhe der künstlichen Aufschüttung zur Höhe der Pflanze hinzugerechnet werden muss. Insbesondere in geneigtem Gelände oder bei Niveauunterschieden gestaltet sich die Messung der Höhen schwierig und ist oft fehlerbehaftet.

Beseitigungsanspruch des Nachbarn

Steht aufgrund der Abstandsmessungen fest, dass die kantonalen Abstandsvorschriften verletzt sind, so steht dem betroffenen Nachbarn ein Anspruch auf Beseitigung oder Rückschnitt der Pflanze zu.

Stellt der Eigentümer trotz mündlicher oder schriftlicher Aufforderung die rechtmässige Situation nicht her, kann der Nachbar beim zuständigen Gericht Klage einreichen, solange der Anspruch nicht verjährt ist. Eine Beseitigung von Pflanzen mittels Selbsthilfe durch den Nachbarn ist unzulässig und kann zu Schadenersatzansprüchen des Pflanzeneigentümers führen.

Überragende Äste: Kapp- und Anriesrecht

Der Nachbar darf Äste und Wurzeln zurückschneiden (kappen) und behalten , wenn die folgenden Voraussetzungen allesamt erfüllt sind:

  • Äste ragen über / Wurzeln dringen ein und
  • schädigen das benachbarte Eigentum oder beeinträchtigen es erheblich und
  • eine Beschwerde beim Eigentümer mit angemessener Fristansetzung zur Beseitigung der Beeinträchtigung ist erfolgt und
  • der Eigentümer hat innert der angesetzten Frist die Schädigung bzw. Beeinträchtigung nicht behoben.

Dabei dürfen aber nur die Äste und Wurzeln entfernt werden, die zur Beseitigung der Beeinträchtigung notwendig sind und der Nachbar darf sie allerhöchstens bis zur Grundstücksgrenze zurückschneiden.

Das Kapprecht setzt eine Grenzüberschreitung voraus und gilt auch für Kletterpflanzen, Stauden und Hecken. Pflanzen, die auf der Grundstücksgrenze stehen, sind ausgenommen. Wertlose Einjahrespflanzen, insbesondere Unkraut, dürfen jederzeit auch ohne Bestehen einer Schädigung und ohne Fristansetzung abgeschnitten werden. Kontaktieren Sie einen Anwalt, bevor Sie zur Baumschere greifen.

Neben einer Schädigung kann auch eine erhebliche Beeinträchtigung zu einem Kapprecht führen. Dabei stellt sich regelmässig die Frage, wann die Beeinträchtigung über das gewöhnliche Mass hinausgeht. Üblicherweise werden Einwirkungen durch Laub- und Nadelfall, Fallobst, Schattenwurf oder Behinderung der Aussicht nicht als übermässig beurteilt. Demgegenüber wird eine übermässige Beeinträchtigung bejaht, wenn eine erhebliche Störung der Bewirtschaftung des Grundstücks vorliegt, wie beispielsweise eine eingeschränkte Benützung von Parkplätzen, Strassen und Wegen oder eine Erschwerung bei der Verrichtung der Gartenarbeit.

Anriesrecht (Art. 687 Abs. 1 ZGB) bedeutet, dass ein Nachbar, der das Überragen von Ästen auf bebauten oder überbauten Boden duldet, das Recht an, die an den überragenden Ästen wachsenden Früchten hat.

Konsequenzen übermässiger Beeinträchtigungen

Neben Verletzungen der kantonalen Abstandsvorschriften und dem Überragen von Ästen und Wurzeln, können Pflanzen auch andere übermässige Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn ausüben, wie Art. 684 ZGB zeigt. So können trotz eingehaltener Grenzabstände Pflanzen aus Nachbars Garten zu Beeinträchtigungen führen; sei es, weil sie abends die letzten Sonnenstrahlen verdecken, weil sie die Seesicht behindern, weil durch Fallobst Insekten angezogen werden oder weil Laub und Tannenzapfen Sitzplatz und Rasen bedecken.

Eine Eigentumsausübung, die solche Immissionen verursacht, ist nach Art. 684 Abs. 2 ZGB insbesondere dann verboten, wenn es dadurch zu übermässigen Beeinträchtigungen auf dem Nachbargrundstück kommt. Um aus den konkreten Beeinträchtigungen aber tatsächlich rechtliche Ansprüche ableiten zu können, bedürfen sie einer gewissen Intensität und Erheblichkeit.

Negative Immissionen (Entzug von Licht und Aussicht)

Es wird zwischen negativen und materiellen Immissionen unterschieden, wobei es sich dabei nicht ausschliesslich um Einflüsse durch benachbarte Pflanzen handeln muss. Wird beispielsweise durch erheblichen Schattenwurf Licht von einem Grundstück abgehalten oder wird die Aussicht behindert, spricht man von negativen Immissionen. Fällt ein Beseitigungsanspruch nach kantonalem Recht weg, da er entweder bereits verjährt ist oder mangels Grenzabstandsverletzung gar nie bestand, kann eine Beseitigung der störenden Pflanzung allenfalls gestützt auf Art. 684 Abs. 2 ZGB geprüft werden.

Der bundesrechtliche Immissionsschutz geht den kantonalen Abstands- und Verjährungsregelungen vor, sofern die Beeinträchtigung – beispielsweise durch Schattenwurf von Bäumen – erheblich ist. Das Bundesgericht begründet diese Regel damit, dass negative Immissionen meist von Jahr zu Jahr zunehmen und somit aufgrund der teilweise eher kurzen Verjährungsfristen gestützt auf das kantonale Recht gar nicht durchgesetzt werden können (vgl. BGE 126 III 452 E. 3c).

Dass der bundesrechtliche Immissionsschutz den kantonalen Abstandsvorschriften vorgehen kann, bestätigte das Bundesgericht auch hinsichtlich einer einmalig schönen Aussicht an exklusiver Lage, welche durch eine nachträgliche Bepflanzung auf dem Nachbargrundstück entzogen wurde. Erschwerend verlangt das Bundesgericht hier eine „mauerähnliche“ Bepflanzung, welche die Aussicht vollständig entzieht (vgl. BGer 5A_415/2008 vom 12.03.2009).

Die Frage, wo die Grenze der Übermässigkeit zu ziehen ist, muss im Einzelfall beurteilt werden und unterliegt dem Ermessen des Gerichts, das auch die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat.

Materielle Immissionen

Zu den materiellen Immissionen zählen unter anderem Einwirkungen durch Laubfall, Tannennadeln und –zapfen, Samen, Blütenstaub, Fallobst oder tropfendes Harz. Neben den negativen können auch diese materiellen Immissionen einen Beseitigungsanspruch nach Art. 684 Abs. 2 ZGB begründen. Im Gegensatz zu den Beeinträchtigungen durch Schattenwurf oder Entzug der Aussicht sieht das Bundesgericht im Laubfall üblicherweise keine übermässige Beeinträchtigung. Es begründet seinen Entscheid damit, dass Laub nur über eine begrenzte Zeit anfällt und entfernt werden kann, weshalb keine dauerhafte Störung vorliegt (vgl. BGE 131 III 505 E. 4.2). Eine übermässige Beeinträchtigung durch Laubfall kann nur bei Vorliegen ganz besonderer Verhältnisse bejaht werden. Ein allenfalls daraus resultierender Anspruch beschränkt sich in der Regel jedoch auf die Entsorgung des Laubes.

Verjährung

Der kantonale Beseitigungsanspruch basiert auf einer Unterschreitung der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstände. Das Kapprecht setzt voraus, dass die gesetzeskonform gesetzten Pflanzen durch ihr Wachstum die Grundstücksgrenze überragen und der bundesrechtliche Schutz vor Immissionen bedarf zu seiner Durchsetzung übermässiger Beeinträchtigungen des Eigentums. Ob diese Ansprüche auch tatsächlich durchgesetzt werden können, hängt davon ab, ob das Recht der Kantone oder des Bundes Verjährungsfristen normiert hat.

Anspruch auf Beseitigung

Für die Klage auf Beseitigung einer Pflanze im Unterabstand schreibt ein Grossteil der Kantone Verjährungsfristen vor. Diese reichen von einem Jahr bis zu 30 Jahren, wobei es sich mehrheitlich um absolute Fristen handelt.

Sieben Kantone regeln die Verjährungsfristen gar nicht oder sehen im Gesetz explizit vor, dass der Beseitigungsanspruch jederzeit geltend gemacht werden kann. Die Tatsache, dass gewisse Kantone keine gesetzlichen Verjährungsfristen festschreiben, führt jedoch nicht zwingend zu einem unbefristeten Beseitigungsanspruch, da die Gerichte Verwirkungsfristen zulassen können, wie dies im Kanton Aargau geschehen ist (30 Jahre, s. oben, vgl. Entscheid 5D_80/2015 des Bundesgerichts vom 07.09.2015, E. 3.1.). Die Tatsache, dass neben gesetzlichen Verjährungsfristen auch Verwirkungsfristen (bzw. verwirkungsähnliche Fristen, dazu oben) zur Anwendung gelangen können, verkompliziert die Beurteilung von Streitigkeiten über Bäume, Sträucher und Hecken zusätzlich.

Anspruch auf Zurückschneiden

Im Gegensatz zum Anspruch auf Beseitigung, ist der Anspruch auf Zurückschneiden in sämtlichen Kantonen unverjährbar und kann somit jederzeit geltend gemacht werden.

Anspruch auf Immissionsschutz

Besteht weder ein Beseitigungsanspruch noch ein Kapprecht, wird der Nachbar aber durch übermässige Immissionen in seinem Eigentumsrecht beschränkt, so kann er sich jederzeit auf den bundesrechtlichen Immissionsschutz nach Art. 684 ZGB berufen, der unverjährbar ist.